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Libreria Giuridica Sauzano

Vertrag und unerlaubte Handlung

Vertrag und unerlaubte Handlung

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SKU:9788828858706

Der Band geht auf die Zivilrechtslehre zurück, in deren Rahmen vor allem die Disziplin des Allgemeinen Vertragsteils und die Haftung für unerlaubte Handlungen behandelt wurden. Dem zentralen Kern ist ein Nebenteil vorangestellt, der sich mit Verbindlichkeiten im Allgemeinen und Kreditgarantien beschäftigt.

Bei der Erörterung des allgemeinen Teils des Vertrags wurde besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen der Nichterfüllung bei langfristigen Verträgen gelegt, ein Thema, das selten – und nicht nur in den Handbüchern – systematisch behandelt wird. Dies liegt möglicherweise an der Architektur des Zivilgesetzbuchs selbst, das bei der Regelung des Vertrags im Allgemeinen den Vertrag mit sofortiger Erfüllung als Bezugspunkt nimmt und langfristigen Verträgen sehr wenig Raum einräumt. Im gegenwärtigen Wirtschaftssystem haben diese jedoch eine Verbreitung und eine nicht zu vernachlässigende Relevanz angenommen, ein Umstand, der eine anhaltende Gleichgültigkeit seitens des Interpreten nicht länger rechtfertigen kann.

Bei der Behandlung der Haftung für unerlaubte Handlungen wurde besonderes Augenmerk auf Personenschäden und verschiedene Probleme gelegt – angefangen bei den komplizierten Ereignissen, bei denen Art. 2059 Kabeljau. Zivilisation. — die in den letzten Jahren Rechtsprechung und Lehre beschäftigt haben.

Schließlich ist die Entscheidung, Vertrag und zivilrechtliche Haftung gleichzeitig zu behandeln - die im Gesetzbuch die Hauptquellen der Verpflichtung darstellen und üblicherweise in getrennten Kontexten behandelt werden - darauf zurückzuführen, dass sich in zunehmendem Maße Formen der Vermischung zwischen den beiden Figuren herausgebildet haben und Haftungsfälle auf einer ideellen Grenzlinie liegen. Aufgrund dieser Beobachtungen kam man zu der Überzeugung, dass es sinnvoll wäre, die beiden Institutionen parallel zu behandeln und sie, wenn möglich, durch einen direkten Vergleich ähnlicher Situationen zu ergänzen (man denke beispielsweise an die Gefahrenlage nach Artikel 1447 des Zivilgesetzbuches und die Notlage nach Artikel 2045 des Zivilgesetzbuches).

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